Satzung des Reiterverbandes Oldenburg

S a t z u n g des Reiterverbandes Oldenburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Gemeinschaften und Einzelpersonen, die den Reit-, Fahr- und Rennsport pflegen und fördern. Er führt den Namen „Reiterverband Oldenburg e. V.“, im folgenden Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er wurde als „Verband der Reit-, Fahr- und Rennvereine“ 1921 gegründet. Der Reiterverband Oldenburg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband regelt alle allgemeinen Fragen des Reit-, Fahr- und Rennsports.
  2. Der Verband will der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenskraft und Freude seiner Mitglieder dienen. Er steht auf dem Boden des Amateurgedankens.
  3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    a) Wahrung der pferdesportlichen Ideale.
    b) Vertretung des Pferdesports und der Belange des Pferdes in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung ihrer Interessen bei den kommunalen und staatlichen Stellen.
    e) Schaffung sozialer Einrichtungen und Gewährung eines angemessenen Versicherungsschutzes.
    d) Maßnahmen für sportärztliche Untersuchungen und Beratungen.
    e) Betreuung der Verbandsmitglieder in allen pferdesportlichen Fragen.
    f) Förderung der Jugendarbeit.
    g) Förderung des Ausbaues und der Neugründung von Gemeinschaften.
    h) Förderung der Anlage von Reitplätzen und Reithallen.
    i) Förderung und Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen, insbesondere von Lehrgängen.
    j) Förderung der Ausbildung im Reiten und Fahren.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Er beschränkt seine Tätigkeiten ausschließlich auf gemeinnützige lnteressen, vornehmlich der Jugendertüchtigung und Leistungssteigerung, er stellt sie nicht auf Gewinnabsichten ab. In diesem Sinne hat der Verband auch auf die ihm angeschlossenen Gemeinschaften einzuwirken.
  6. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verband ist Mitglied im Pferdesportverband Weser-Ems und im Landessportbund Niedersachsen e.V. Er kann die Mitgliedschaft auch in anderen Verbänden erwerben.

§ 4 Gliederung des Verbandes

Der Verband gliedert sich in Kreisverbände und in Vereine in Angleichung an die Organisation des Landessportbundes Niedersachsen. Alle Vereine müssen einem Kreisverband, die Kreisverbände dem Verband angehören. Die Kreisverbände sind den Weisungen des Verbandes, die Vereine den Weisungen der Kreisverbände unterworfen, soweit es sich um Fragen handelt, deren Regelung aufgrund der Satzung dem Verband zufällt. Der Verband haftet nicht für ihre Verbindlichkeiten.

§ 5 Selbstständigkeit der Verbandsmitglieder

Die Selbständigkeit der Verbandsmitglieder in ihrer inneren Einrichtung, Aufgabe und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaft im Verband nicht berührt. Insbesondere begründet die Mitgliedschaft keine gegenseitige Haftung der Verbandsmitglieder.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) als ordentliche Mitglieder alle Reit-, Fahr- und Rennvereine ohne Rücksicht auf Rechtsfähigkeit, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen.
b) als außerordentliche Mitglieder die Gemeinschaften und Einzelpersonen, die an der Förderung des Pferdesports interessiert sind.
c) als Ehrenmitglieder natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Pferdesports. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes unter Zustimmung des Beirates von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. a) Ordentliche Mitglieder werden durch die zuständigen Kreise zur Aufnahme vorgeschlagen. Die Aufnahme wird durch den Verbandsvorstand vollzogen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden Berufung an den Beirat zu, der endgültig entscheidet.
    b) Außerordentliche Mitglieder können nur durch den Vorstand aufgenommen werden. Sie sind durch den Beirat zu bestätigen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres.
    b) durch Ausschluss aus dem Verband durch den Vorstand. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an den Beirat zu, der endgültig entscheidet.
    c) durch Auflösung der Gemeinschaft.
    d) durch Tod.
    Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband und Kreisen unberührt.

§ 8 Ausschließungsgründe

Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Verbandsmitglieder gröblich verletzt sind.
b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Verband oder Kreisen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten mit mehr als einer Beitragsrate im Rückstand oder zweimal vergeblich gemahnt worden ist;
e) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwider handelt. Den Beteiligten ist vor dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Beitrag

Der für die Geschäftsführung des Verbandes notwendige Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt . Der Beitrag ist bis zum 31 .12. des Geschäftsjahres auf Aufforderung auf das Konto des Verbandes zu überweisen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Verbandes zu benutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Verbandes sowie dessen Beschlüsse zu befolgen,
b) die von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzenden Beiträge termingemäß an den Verband abzuführen,
c) den Verband zur Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 11 Organe des Verbandes

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
e) die Mitgliederversammlung,
d) die Fachausschüsse nach Bedarf,
e) der Jugendausschuss.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, welche alle drei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden und bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt bleiben,
c) dem (der) Verbandsjugendwart(in), der (die) gleichzeitig Vorsitzender (Vorsitzende) des Jugendausschusses ist,
d) einem vom Vorstand der Züchter des Oldenburger Pferdes zu benennenden Mitglieds.
Die Kommission für Pferdeleistungsprüfungen kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes. Insbesondere obliegt ihm die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, zu deren Prüfung er die gewählten Rechnungsprüfer zu berufen hat.
Der Vorstand gibt sich und dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann alle Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder liegen und die Verbandsaufgaben fördern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig, d. h. mit zweiwöchiger Frist, geladen sind. Der Vorstand bildet seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 14 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er muss Mitglied eines angeschlossenen Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Er führt den Vorsitz im Vorstand, in der Mitgliederversammlung und beruft diese ein. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Vorstand oder Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder des Verbandes dieses beantragen. Ihm untersteht der Geschäftsführer des Verbandes unmittelbar und ist mit diesem für die Geschäftsführung des Verbandes verantwortlich.

§ 15 Der Beirat

Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand des Verbandes,
b) je zwei Mitgliedern der Kreisverbände, wovon mindestens eines dem Kreisvorstand angehören muss.
c) je einem Beauftragten der Fach-Bereiche
Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden. Die Aufgaben des Beirates werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 16 Mitgliederversammlung

1 . Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter,
b) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen,
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes gem. § 21 der Satzung.
e) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer in jährlichem Wechsel jeweils für 2 Jahre.

  1. Jeder Verein (Gemeinschaft) hat in der Mitgliederversammlung für den Vorsitzenden und pro angefangenen hundert Mitgliedern je eine Stimme, welche durch den jeweiligen Vorsitzenden oder Beauftragten ausgeübt wird. Stimmberechtigt sind nur die Vereine, welche ihre Beiträge entrichtet haben. Der Vorsitzende des Vorstandes, jedes Vorstandsmitglied und jeder Kreisvorsitzende oder dessen Stellvertreter haben außerdem eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit nicht nach der Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit vierzehntägiger Frist einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn, höchstens dreißig Tagen. Anträge sind acht Tage vorher schriftlich zu stellen.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben und den Vereinen auf schriftliche Anforderung zuzustellen ist.

§ 17 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand berufen und untersteht dem Vorsitzenden unmittelbar. Er hat die laufenden Arbeiten im Innen- und Außendienst zu erledigen. Seine Aufgaben sind in einer vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung festzulegen.

§ 18 Der Jugend-Ausschuss

Der Verbandsjugend-Ausschuss ist ein Arbeitsausschuss. Er besteht aus:

  1. dem (der) Verbandsjugendwart(in) als Vorsitzendem(r)
  2. den gewählten Jugendwarten der Kreisverbände.
    Der Verbandsjugendwart wird von den Kreisjugendwarten auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Aufgabe des Verbandsjungend-Ausschusses ist die Vertretung, Förderung und Betreuung der Jugend in den Reitervereinen und den Kreisverbänden des Verbandes

§ 19 Rechnungsprüfung

Die sachliche Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

§ 20 Unkostenentschädigung

Alle Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter, der Geschäftsführer, der (die) Verbandsjugendwart(in) haben Anspruch auf Erstattung ihrer Unkosten nach der Reisekostenordnung des Landessportbundes.

§ 21 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren alleiniger Zweck der Beschluss zur Auflösung des Verbandes ist. Hierzu muss die Einladung ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den Gemeinwert, der von den Mitgliedern gegebenen Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes für pferdesportliche Zwecke verwendet.

Diese geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 1.4.2009 in Kraft.

Der Vorstand